In Ausnahmefällen können Erziehungsberechtigte ihr/e Kind/er vom Unterricht beurlauben lassen. Dazu ist bei allen vorhersehbaren Abwesenheiten ein schriftlicher Antrag an die Schulleitung erforderlich, der so früh wie möglich, grundsätzlich aber mindestens 7 Tage im Voraus eingereicht werden muss. Bei Beerdigungen bzw. akuten Arztbesuchen ist das natürlich auch kurzfristig möglich.
I. d. R. können keine Beurlaubungen an Tagen mit bereits bekannt gegebenen angekündigten Leistungsnachweisen, an Tagen unmittelbar vor und nach den Ferien sowie an „Brückentagen“ (z.B. Freitag nach Christi Himmelfahrt) genehmigt werden. Keinesfalls dürfen bereits Buchungen von Flügen o.Ä. (z.B. für Familienfeiern im Ausland) vorgenommen werden, ohne dass vorher ein Antrag auf Beurlaubung genehmigt worden ist.