Grundsätzliche Regelungen
Rechtliche Grundlagen (§ 21 ff. GSO)
„(1) Große Leistungsnachweise sind Schulaufgaben. Kleine Leistungsnachweise sind schriftliche, mündliche und praktische Leistungen nach Maßgabe von § 23 GSO.
(2) Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen und entscheidet über prüfungsfreie Zeiten; das Schulforum ist zu hören; die Festlegungen sind den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekannt zu geben.“
Mündliche und schriftliche Leistungsnachweise sollen in allen Vorrückungsfächern gefordert werden und sollen sich auch auf Grundwissen beziehen.
Im Fach Kunst können praktische Leistungen als Ersatz für schriftliche und mündliche Leistungsnachweise, im Fach Musik nur als Ersatz für mündliche Leistungsnachweise gefordert werden.
Zahl, Art und Terminierung der Leistungserhebungen liegen ansonsten im pädagogischen Ermessen der Lehrkräfte.
Neben Schulaufgaben sind als schriftliche Leistungsnachweise Kurzarbeiten, angekündigte Leistungstests und Stegreifaufgaben möglich.
Regelungen am MBG
Nach intensiven Beratungen, auch mit Schülerausschuss und Elternbeirat, werden folgende Grundsätze zur Erhebung von Leistungsnachweisen für das Martin-Behaim-Gymnasium festgelegt, nachdem auch das Schulforum gehört wurde:
- Die Fachschaften legen zu Beginn des Schuljahres im Rahmen des Beschlusses der Lehrerkonferenz fachspezifische Regelungen fest, die gewährleisten, dass innerhalb einer Jahrgangsstufe vergleichbare Leistungsnachweise erhoben werden.
- Grundwissenfragen (auch zum Stoff vorangegangener Schuljahre) sollen bei allen Leistungsnachweisen gestellt werden.
Ob Grundwissenfragen im Angabentext ausgewiesen, in die Fragestellung integriert oder bei der Korrektur kenntlich gemacht werden, ist fächerspezifisch verschieden und wird von den Fachschaften festgelegt.
Kleine Leistungsnachweise
Rechtliche Grundlagen (§ 23 GSO)
(1) Mündliche Leistungsnachweise sind insbesondere Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate.
(2) Schriftliche Leistungsnachweise sind insbesondere Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests und Praktikumsberichte; dafür gilt: Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt, beziehen sich auf höchstens zehn unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 30 Minuten betragen. Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt, beziehen sich auf höchstens zwei unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 20 Minuten betragen. Fachliche Leistungstests, die in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 zentral oder schulintern gehalten werden können, werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 45 Minuten betragen.
(3) Bei Projekten können mündliche, schriftliche und praktische Leistungen bewertet werden.
Regelungen am MBG
- Hat ein Schüler bzw. eine Schülerin die einer Stegreifaufgabe unmittelbar vorangegangene Stunde mit ausreichender Entschuldigung gefehlt, so wird die Stegreifaufgabe von ihm nicht gefordert.
- An Tagen mit großen Leistungsnachweisen – auch mündlichen Schulaufgaben – sowie zentralen fachlichen Leistungstests werden von den Schülern und Schülerinnen keine weiteren schriftlichen kleinen Leistungsnachweise gefordert.
- Angesagte Leistungstests werden eine Woche vorher angekündigt, erstrecken sich über den Stoff von 2 – 3 Unterrichtsstunden und haben eine Arbeitszeit von bis zu 25 min. Sie können nachgeschrieben werden (Ermessen des Lehrers).
- An den Tagen mit angekündigten schriftlichen kleinen Leistungsnachweisen (Kurzarbeiten, angesagte Tests) dürfen Stegreifaufgaben in anderen Fächern gefordert werden.
Große Leistungsnachweise
Rechtliche Grundlagen (§ 22 GSO)
(1) In den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in den Fremdsprachen sind je Schuljahr mindestens drei, bei vier und mehr Wochenstunden mindestens vier schriftliche Schulaufgaben zu halten; in jeder modernen Fremdsprache soll in mindestens einer geeigneten Jahrgangsstufe davon eine Schulaufgabe oder ein Teil einer Schulaufgabe in Form einer mündlichen Prüfung abgehalten werden. Im Fach Deutsch sind Diktate oder grammatische Übungen als Schulaufgaben nicht zulässig. Die Mindestzahl von drei oder vier Schulaufgaben kann nur in begründeten Ausnahmefällen um eine unterschritten werden. In den übrigen Kernfächern sind je Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben zu halten.
(2) Pro Fach kann höchstens eine Schulaufgabe durch andere gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt werden. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz zu Beginn des Schuljahres für alle Klassen einer Jahrgangsstufe derselben Ausbildungsrichtung einheitlich; das Schulforum ist zu hören.
[…]
(4) Schulaufgaben werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe, in einer Woche sollen nicht mehr als zwei Schulaufgaben abgehalten werden.
Regelungen am MBG
- An Tagen mit einer (verpflichtenden) mündlichen Schulaufgabe in den modernen Fremdsprachen werden Stegreifaufgaben oder angesagte Tests nicht gefordert.
- In einer Woche, in der eine (verpflichtende) mündliche Schulaufgabe in den modernen Fremdsprachen abgehalten wird, darf nur ein weiterer schriftlicher großer Leistungsnachweis gefordert werden.
- Analog zur Regelung beim Abitur ist jedes Mitführen von elektronischen Speichermedien (auch ausgeschaltet!) bei schriftlichen Leistungserhebungen als Versuch des Unterschleifs zu werten.
* eine Schulaufgabe wird mündlich abgehalten